Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 18 Medienstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“). Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen. Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich, beispielsweise für Stellenanzeigen, genutzt wird. Die Aktivität muss auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. Gemeint ist damit, dass bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie beispielsweise seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform kein Impressum angegeben werden muss. § 5 TMG spricht außerdem von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Es genügt also, wenn mit der angebotenen Leistung auf dem Markt Geld verdient werden kann. Der Anbieter muss dies nicht zwingend tun.
Ouelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Ouelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz